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Jugendschutz
Das neue Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist am 01. April 2003 in Kraft getreten.
Nach dem neuen JuSchG (§ 5, Abs. 1-3) ist es nunmehr Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren erlaubt, sich auch nach 24:00 Uhr in einer musikalischen Veranstaltung (Discothek) aufzuhalten, wenn Sie entweder:
- in Begleitung eines nachweislich Personensorgeberechtigten (Eltern, Elternteil / JuSchG §1, Abs. 1 Nr. 3)
- oder eines nachweislich Erziehungsbeauftragten (Vertrauensperson, Freunde, … / JuSchG §1, Abs. 1 Nr. 4) unter Vorlage einer Vollmacht
die musikalische Veranstaltung (Discothek) besuchen.
Wir kontrollieren alle Ausweise und gewähren Jugendlichen nur Einlass, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- Der Jugendliche muß eine Personenfürsorgeübertragung zuhause richtig ausgefüllt haben, diese muß von den Eltern unterschrieben sein.
- Die Personenfürsorgeübertragung muß am Eingang bei der Personenkontrolle abgegeben werden. Pro Erziehungsbeauftragten akzeptieren wir einen Jugendlichen.
Nur wenn diese Kriterien erfüllt sind, erhalten Jugendliche Einlass in den Club Q-Stall. Jugendliche, die danach den Club Q-Stall wieder verlassen, erhalten keinen Einlass mehr, weil wir eine richtige Aufsicht durch die Aufsichtsperson nicht kontrollieren können.
Zum Thema erziehungsbeauftragte Person:
Die Neuregelung verlangt ein erhöhtes Maß an Verantwortung.
Die erziehungsbeauftragte Person trägt beispielsweise Sorge dafür, dass sich die anvertrauten Minderjährigen imClub Q-Stall nicht betrinken und zuverlässig wieder nach Hause kommen. Trotz dieser Neuregelung behält sich der Club Q-Stall vor, Jugendliche in Begleitung von Erziehungsbeauftragten und Vollmacht den Zutritt zu verwähren.
Download: Vereinbarung
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